Satzung

Satzung BSV Troisdorf e.V.

  • 1 Name, Sitz und Zweck
  1. Der BSV Troisdorf e.V. (Körperschaft) mit Sitz in Troisdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports (Bowlingsport) und die Unterstützung jugendlicher Personen in diesem Sportsegment.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Bowlingsport.
  • 2 Zugehörigkeit
  1. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein BSV Troisdorf ist Mitglied in der „Westdeutschen Bowling Union e.V.“ (im Folgenden WBU genannt) und über diesem in der „Deutschen Bowling Union e.V.“ (im Folgenden DBU genannt).
  3. Er ist außerdem Mitglied des „Landessportbund Nordrhein-Westfalen“ (im Folgenden LSB genannt).
  • 3 Mittel des Vereins
  1. Mittel des BSV Troisdorf dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  2. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports im Bowlingbereich. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßiges Training, Teilnahme an der Liga der Westdeutschen Bowlingunion, organisieren von Turnieren und Unterstützung solcher.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Zuwendungen begünstigt werden. Seine Förderungsmaßnahmen sind unmittelbar. Die sportliche Tätigkeit wird durch Abhalten regelmäßiger Trainingsabende, Durchführung und Teilnahme geeigneter Lehrgänge und Vorträge sowie anderer geeigneter Veranstaltungen unterstützt mit dem Ziel, das Leistungsniveau seiner Mitglieder zu verbessern.
  4. Er führt sportliche Veranstaltungen nach Maßgaben der ihm übergeordneten Organisationen durch. Darüber hinaus führt er derartige Veranstaltungen auch in eigenem Ermessen und nach den gültigen Sportordnungen durch.
  5. Der Verein BSV Troisdorf steht auf dem Boden des Amateursports, und ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
  • 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied im Verein BSV Troisdorf kann jede natürliche und juristische Person durch schriftlichen Antrag der bei Minderjährigen von seinem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein muss werden.
  2. Als Tag der Aufnahme in den Verein gilt das Datum der schriftlichen Antrages, vorbehaltlich der endgültigen Aufnahmeentscheidung mit einfacher Mehrheit des Vorstandes. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar.
  3. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf einen Vorschlag hin, vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  4. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
  • 5 Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch Tod.
  2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Hiervon ausgenommen ist die Transferzeit nach der Sportordnung der WBU.
  3. Mit dem Austritt ist etwaiges, im Besitz des Austretenden befindliches Vereinseigentum zurückzugeben.
  4. Der im Voraus bezahlte Vereinsbeitrag wird nur anteilig zurückerstattet.
  5. Bei Aufhebung oder bei Auflösung oder Fusion des Vereins werden weder die eingezahlten Beträge zurückerstattet, noch haben Mitglieder irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eventuelle Forderungen des Vereins bleiben bestehen.
  • 6 Ausschluss
  1. Aufgrund eines schriftlichen Antrages an den Vorstand kann nach mündlicher Verhandlung ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  2. Zur mündlichen Verhandlung sind unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, dass durch den Antrag betroffene Mitglied sowie der Antragsteller einzuladen. In Ausnahmefällen ist auch eine verkürzte Frist möglich.
  3. Die Einladungen müssen den schriftlich begründeten Ausschließungsantrag enthalten.
  4. Wurden die Bedingungen des § 6 (1-3) eingehalten, kann der Vorstand auch bei Abwesenheit des von dem Antrag betroffenen Mitgliedes oder des Antragstellers entscheiden.
  5. Die vom Vorstand getroffene Entscheidung ist einschließlich der schriftlichen Begründung sowohl dem von dem Antrag Betroffenen als auch dem Antragsteller zuzustellen.
  • 7 Berufung gegen den Ausschluss
  1. Gegen die Entscheidung des Vorstandes besteht das Recht des Einspruchs an den Berufungsausschuss.
  2. Die Berufung ist mit schriftlicher Begründung innerhalb von 14 Tagen nach der Vorstandsentscheidung an den Berufungsausschuss einzureichen. Es gilt der Tag des Poststempels.
  3. Über den Berufungsantrag entscheidet der Berufungsausschuss nach mündlicher Verhandlung.
  4. Für die Form der Einladung zur Berufungsverhandlung und die Entscheidung des Berufungsausschusses gelten die Bestimmungen des § 6 (1-3).
  5. Der WBU ist die schriftliche endgültige Entscheidung des Vorstandes zuzustellen, wenn dem Ausschließungsantrag zugestimmt wurde.
  • 8 Rechte der Mitglieder
  1. Die Mitglieder haben das Recht, am Sportbetrieb teilzunehmen.
  2. Auch haben Mitglieder das Recht an geselligen Veranstaltungen teilzunehmen.
  3. An sonstigen Veranstaltungen können die Mitglieder des Vereins teilnehmen, die im Rahmen von Ausschreibungen bezeichnet sind.
  4. Stimmrecht in der MV haben alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  • 9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins haben die Pflicht

  1. die Bestimmungen der Vereinssatzung, sowie der übergeordneten Organe einzuhalten,
  2. ihr Verhalten so einzurichten, dass das Ansehen des Vereins und der Vereinsmitglieder nicht geschädigt werden,
  3. den Anordnungen der gewählten Organe und den von diesen beauftragten Personen, zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Sportbetriebes Folge zu leisten,
  4. ihre Beitragszahlung dem Verein gegenüber in der festgelegten Weise zu erfüllen. Die Nichtzahlung der Beiträge trotz zweimaliger Aufforderung stellt einen Ausschlusstatbestand dar.
  5. regelmäßig am Training teilzunehmen.
  • 10 Mitgliedsbeitrag
  1. Der Mitgliedsbeitrag ist 1x im Jahr im Voraus zu zahlen
  2. Unterjährige Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages: 1/12 jährlich / ¼ jährlich / ½ jährlich
  3. Zahlungsweisen, Zahlungsarten und Beitragshöhen sind der Beitragsordnung zu entnehmen.
  4. Es gilt das Sportjahr der WBU als Beitragsjahr.
  • 11 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung (MV)
    Vorstand
    Berufungsausschuss
  2. Darüber hinaus können aus dem Kreise der Mitglieder zur Unterstützung der in § 11 (1) genannten Organe des Vereines Ausschüsse gebildet werden.
  3. Die Mitglieder der gewählten Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Keine Person darf durch zweckfremde und unverhältnismäßig hohe Verwaltungsausgaben bzw. Erstattungen von Auslagen begünstigt werden.
  • 12 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird nach Vorstandsbeschluss unter Einhaltung einer 14tägigen Frist mit Bekanntgabe der Tagesordnung einmal jährlich schriftlich einzuberufen.
  2. Die MV wählt den Vorstand und den Berufungsausschuss, mit dem Auftrag, die mit der Leitung und Führung des Vereins zusammenhängenden Aufgaben im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der MV für die Dauer von zwei Jahren wahrzunehmen.
  3. Die MV wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
  4. Die MV legt die Beitragshöhe sowie die Höhe der Aufnahmegebühr fest.
  5. Die MV ist unabhängig von der Zahl der anwesenden, wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn die Bedingungen für die ordnungsgemäße Einberufung der MV § 12 (1) erfüllt sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, ausgenommen Satzungsänderungen, zu denen eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich ist. Geleitet wird die MV durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied oder zu benennenden Vereinsmitglied.
  6. Anträge zur MV sind mindestens eine Woche vor dem Termin der MV schriftlich an den Vorstand zu richten.
  7. Später eingehende Anträge (Dringlichkeitsanträge) können nur berücksichtigt werden, wenn ein Drittel der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes dies verlangt. Satzung ändernde Anträge können nicht im Wege der Dringlichkeitsentscheidung in die Tagesordnung aufgenommen werden.
  8. Über jede MV ist Protokoll zu führen, das von einem vom Versammlungsleiter zu bestimmenden Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
  • 13 Einberufung nicht geplanter Mitgliederversammlungen
  1. Eine Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes dies verlangen.
  2. Der Vorstand ist gehalten, eine Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen des § 12 (1) einzuberufen, und zwar muss die Einladung innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung des Vorstandes oder nach Eingang des schriftlichen Antrages erfolgen.
  3. Eine nicht geplante MV ist gemäß § 12 (5) beschlussfähig.

 

 

  • 14 Tagesordnung der Mitgliederversammlung

Die Tagesordnung der MV muss mindestens folgende Punkte beinhalten:

  1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der MV.
  2. Vorlage und Genehmigung des Protokolls der letzten MV.
  3. Entlastung des Vorstands.
  4. Bericht des Vorstandes.
  5. Bericht des Vorstands.
  6. Anträge
  7. Ernennung des Wahlleiters für die Wahl des Vorstands.
  8. Neuwahl des Vorstandes (alle zwei Jahre).
  9. Neuwahl der Kassenprüfer (alle zwei Jahre)
  10. Wahl des Berufungsausschusses (alle zwei Jahre)
  11. Sonstiges
  • 15 Der Vorstand
  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand nach §26 BGB besteht aus mind.:
    dem 1. Vorsitzenden
    und max. 2 weiteren Vorstandsmitgliedern:
    Vorsitzender
    und
    Geschäftsführer.
    Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt.
    Des weiteren können Vorstandmitglieder sein die nicht vertretungsberechtigt sind (erweiterter Vorstand):
    Sportwart (Jugendwart)
    Pressewart
    Schriftführer.
  2. Bei der Wahl des Vorstands bedarf es einer ¾ Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder zur Wahl eines Vorstandsmitglieds, falls es nur einen Kandidaten für einen Posten gibt. Kommt diese ¾ Mehrheit im 1. Wahlgang nicht zustande, reicht eine einfach Mehrheit von 51% im 2. Wahlgang.
    Ein 3. Wahlgang ist nicht vorgesehen wird aber von der Satzung nicht ausgeschlossen.
  3. Bei mehreren Kandidaten auf einen Posten wird der mit den meisten Stimmen gewählt.
  4. Scheiden im Laufe einer Wahlperiode Vorstandsmitglieder aus, so können durch Beschluss des Vorstandes auch andere Mitglieder mit der Erledigung der entsprechenden Aufgaben kommissarisch bis zur nächsten MV in den Vorstand berufen werden.
  5. Scheiden alle Vorstandsmitglieder aus, kann die MV nach §13 Punkt 1 einberufen werden um einen neuen Vorstand zu wählen.
  6. Vorstandsbeschlüsse kommen durch einfache Mehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Im Übrigen gilt § 12 (5) dieser Satzung entsprechend.
  7. Besteht der Vorstand nur aus einer Person ist dieser ohne Einverständnis eines Organs des Vereins beschlussfähig.
    Besteht der Vorstand aus 2 bis 4 Personen ist er mit 2 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
    Besteht der Vorstand aus mehr als 4 Personen so ist er mit 3 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
  8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts -, Gerichts – und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden, wird die Satzungsänderung durch den Vorstand vorgenommen.
  • 16 Berufungsausschuss ( nachfolgend BA genannt )
  1. Der BA kann aus 1 Personen oder auch mehreren, die nicht dem Vorstande im Sinne von §16, Absatz 1 angehören und wird von der MV für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der BA wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden falls es mehr wie eine Person ist.
  2. Der BA befasst sich mit der Beilegung von Streitfällen, die ihm von einem Mitglied vorgetragen werden, sowie mit Angelegenheiten, die ihm aufgrund von in der Satzung festgelegten Bestimmungen übertragen sind. Er entscheidet nur in vereinsinternen Angelegenheiten.
  3. Der Vorsitzende ist an Form und Fristen der Ladung nicht gebunden. Er hat jedoch Sorge dafür zu tragen, dass die Sitzungstermine mit den Beteiligten abgestimmt werden.
  4. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, der Ladung des BA Folge zu leisten.
  5. Die Sitzungen des BA sind vertraulich.
  • 17 Kassenprüfer
  1. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes im Sinne des §15, Absatz 1 sein.
  2. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, das Rechnungs- und Kassenwesen des Vereins zu prüfen, jedoch mindestens einmal im Jahr und zwar rechtzeitig vor der MV.
  3. Über die Kassenprüfung ist der MV Bericht zu erstatten.
  • 18 Haftung
  1. Die Haftung erfolgt gemäß § 31 BGB.
  2. Der Verein haftet nicht für Sachen, die in der von ihm benutzten Anlagen abhandenkommen oder beschädigt werden.
  3. Der Verein ist berechtigt Strafen, die gegen den Verein verhängt worden sind, von den Verursachern erstatten zu lassen.
  • 19 Auflösung, Wegfall seines bisherigen Zieles oder Aufhebung des Vereins
  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder entscheiden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Tierheim Rhein Sieg des Tierschutz Rhein Sieg e.V., Siebengebirgsallee 105, 53840 Troisdorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat
  • 20 Geschäftsjahr
  1. Das Geschäftsjahr des BSV Troisdorf ist das Kalenderjahr

Troisdorf, den 17.Febr. 2018

Unterschriften Vorstand:

  1. Vorsitzender Vorsitzender

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